Kennen Sie den aktuellen Stand der Debatte?
FIDLEG – Alles klar?
Zug, Jun 2019
Das Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG stellt die Banken vor neue Herausforderungen. Die Folgen sind weitreichend. Kennen Sie den aktuellen Stand der Debatte? Pascal Inauen, unser Leiter des Compliance Bereichs und FIDLEG-Spezialist, nimmt Stellung. Er zeigt auf, was in der aktuellen Version des FIDLEG/FIDLEV unklar ist und weist aufgrund seiner Erfahrungen aus diversen Projekten und Analysen auf Schwierigkeiten und Stolpersteine hin.
Ist die derzeitige Version der gesetzlichen Vorgaben konkret und stabil genug, um mit der Umsetzung zu starten?
Das Bundesgesetz FIDLEG selbst ist bekanntlich finalisiert und daran wird sich nichts mehr ändern. Jedoch ist die Ausführungsverordnung des Bundesrates (FIDLEV) noch im Fluss. Der Bundesrat ist dabei, die zahlreichen Antworten aus der Vernehmlassung zu verarbeiten. Wir rechnen mit der nächsten Version der FIDLEV im Herbst 2019 und es könnte aufgrund der Vernehmlassungsantworten in einigen Punkten zu wesentlichen Veränderungen kommen.
Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben insgesamt klar und die Umsetzung der zentralen Teile sollte in Angriff genommen werden. Entsprechend haben wir bereits mit diversen Banken die Analyse und Spezifikation begonnen.
Welche Bereiche sind nach Ihrer Auffassung noch unklar?
Als offizieller Avaloq Partner für FIDLEG konzentrieren wir uns vorwiegend auf die Umsetzung der IT-relevanten Aspekte von FIDLEG. Da gibt es durchaus noch unklare Punkte. Eine der wesentlichen Unsicherheiten ist das Thema «Ex-Ante-Kostentransparenz». Dabei geht es um die vorgängige Offenlegung der einmaligen und laufenden Kosten, die mit einer Finanzdienstleistung im Zusammenhang stehen. In MiFID II – der Europäischen Vorlage von FIDLEG - sind die damit zusammenhängenden Anforderungen äusserst detailliert aufgeführt. Im FIDLEG aber wird dieses Thema in den Artikeln 8 und 9 nur knapp beschrieben: Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit a. FIDLEG müssen Banken «persönlich empfohlene Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken und Kosten» offenlegen. Der Art. 9 Abs. 1 FIDLEG definiert den Zeitpunkt der Offenlegung als «vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung». Diese Gesetzesbestimmungen könnten durchaus so verstanden werden, dass die Kosten vorgängig auf transaktionaler Ebene offengelegt werden müssen– wie unter MiFID II.
Gewisse Erörterungen des Bundesrates zu Art. 8 Entwurf-FIDLEV deuten im Gegensatz darauf hin, dass es unter Umständen genüge, wenn generische Kosteninformationen (Gebührentarife, Honorartabellen) offengelegt werden. Banken interpretieren FIDLEV zum Teil so, dass diese generischen Angaben genügen und nur einmalig im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung an den Kunden abzugeben sind.
Wir sind uns dieser Auslegungsvariante jedoch nicht so sicher. Schaut man sich nämlich die Erörterungen des Bundesrates zu Art. 14 Entwurf-FIDLEV zum Zeitpunkt der Informationspflicht an, wird dort explizit erwähnt, dass es sich auf Transaktionen bezieht. So könnte man durchaus auch die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber eine transaktionale ex-ante Kostentransparenz vorsehen möchte, um die Äquivalenz zu MiFID II zu stärken. Auch die SBVg hat in ihrer Vernehmlassungseingabe zu Recht auf diese Unklarheit hingewiesen. Unseres Erachtens handelt es sich also um ein realistisches Szenario.
Was wären die Konsequenzen dieser transaktionalen ex-ante Kostentransparenz wie unter MiFID II?
Der Detaillierungsgrad der Kostenelemente, die dem Kunden angegeben werden müssen, ist äusserst hoch und technisch anspruchsvoll. Unsere Erfahrungen aus der Umsetzung der ex-ante Kostentransparenz nach MiFID II bei diversen Banken zeigt das. Vor allem die im Voraus aufzubereitenden laufenden Kosten, wie beispielsweise wiederkehrende Depotgebühren, stellen technisch eine Herausforderung dar. Sollte also unter FIDLEG eine transaktionale ex-ante Kostentransparenz analog MiFID II erforderlich sein, müssen Banken ihr technisches Setup entsprechend ausbauen.
Wie sollen Banken mit dieser Unklarheit umgehen?
Wir erwarten mit der Publikation der nächsten Version der FIDLEV Ausführungen und Klärung zu diesem Thema. Voraussichtlich im Herbst 2019. FIDLEG wird per 1.1.2020 in Kraft treten. Für die Informationspflichten inklusive ex-ante Kostentransparenz gilt jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2020. Da die Umsetzung einer transaktionalen ex-ante Kostentransparenz technisch relativ aufwendig ist, empfehlen wir unseren Kunden mit diesem Thema noch abzuwarten und die Ressourcen auf die Umsetzung der übrigen, bereits klaren FIDLEG Themenbereiche zu konzentrieren. Auch mit diesen übrigen Themen gibt es genug zu tun! Trotzdem muss die Möglichkeit einer solchen transaktionalen ex-ante Kostentransparenz bei den IT-architektonischen Entscheiden im Hinterkopf behalten werden.
Gibt es nebst der erwähnten ex-ante Kostentransparenz derzeit weitere Inkonsistenzen oder Unsicherheiten?
Ebenfalls noch unklar scheint mir beispielsweise die Behandlung von «BIBs bei Execution-Only-Transaktionen». Der Art. 8 Abs. 4 FIDLEG sagt, dass bei ausschliesslicher Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen kein BIB ausgehändigt werden muss, ausser wenn bereits ein BIB für das Finanzinstrument «vorhanden» ist. Was genau ist mit dem Begriff «vorhanden» gemeint? Beziehungsweise wann kann sich eine Bank auf den Standpunkt stellen, dass kein BIB «vorhanden» ist? Auch da gibt es Klärungsbedarf.
Welchen weiteren Stolpersteinen sind Sie in FIDLEG-Projekten mit Ihren Kunden begegnet?
Sicherlich ein Stolperstein bei der Umsetzung von FIDLEG könnte der vorgängige Versand der Informationsdokumente darstellen. Hier sollten Banken schon frühzeitig mit der Digitalisierung, sprich dem Aufbau von elektronischen Versandmöglichkeiten, beginnen. Ohne diese Digitalisierung der Versände entstehen Verzögerungen bei Ausführungen von Aufträgen, da die Informationsdokumente gem. FIDLEG bereits vor dem Platzieren eines Auftrags «zugestellt» werden müssen.
Weiter besteht generell die Gefahr, dass man zu früh versucht, alle Details zu klären. Aufgrund der Komplexität der FIDLEG-Materie und der vielen verschiedenen involvierten Stakeholders ist es wichtig, das grosse Ganze zu betrachten und sich erst später um die Details zu kümmern.
Um einer zu frühen Fokussierung auf Details entgegenzuwirken, haben wir bei Confinale ein klares Standard-Vorgehen für die Analyse und Spezifikation definiert, dass sich primär an einem einfachen und für alle verständlichen Katalog von Use-Cases orientiert. Detailfragen werden dabei nur kurz besprochen und aufgenommen, sodass sie zu gegebener Zeit ausgiebig analysiert werden können. Dieses abstrahierende Vorgehen, welches auf Anwendungsfälle aufbaut, hat sich in der Praxis sehr bewährt. Detailfragen werden erst anschliessend, dafür strukturiert analysiert. Diese Methode empfehlen wir allen Banken sehr.
Weitere Informationen zu unserem Angebot im Zusammenhang mit der Umsetzung von FIDLEG finden Sie in unserem Factsheet. Finale Gesetzestexte: FIDLEG, FINIG.
Ihr Ansprechpartner:

Pascal Inauen
Head Business Development & Training